1. FC 1963 Wohnbach e.V.
So alt wie die Bundesliga!

Satzung 1. FC 1963 Wohnbach e.V. 

§1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen 1.Fußball Club 1963 Wohnbach ( kurz 1. FC 1963 Wohnbach ) und hat seinen Sitz in 61200 Wölfersheim-Wohnbach. Er wurde am 19.02.1963 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr


§2       Zweck

  1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

            a)        Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.

            b)        die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

       2. Der Verein ist Mitglied des

             a)      Landessportbund Hessen e.V.

             b)     Hessischer Fußballverband e.V.

      3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3       Gemeinnützigkeit

  1. Der 1.FC 1963 Wohnbach e.V. mit Sitz in 61200 Wölfersheim-Wohnbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabeordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51-68 AO 1977).
  2. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagenersatz, Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschalen gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder eine anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§4       Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farben des Vereins sind Blau – Weiß
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.
  3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsnadeln verliehen

 

§5       Mitgliedschaft

      1. Der Verein führt als Mitglieder:

             a)      Ordentliche Mitglieder

            b)     Jugendliche Mitglieder

            c)      Ehrenmitglieder

            Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a – c.

      2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

      3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher                Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

      4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

      5. Die Mitgliedschaft endet:

             a)      Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.

            b)     Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeträge im Verzug                         ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlen oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein                                           gegenüber nicht erfüllt.

      6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem               Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das                 Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle             des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden.


§6       Organe des Vereins

      1. Die Organe des Vereins sind:

            a)      Die Mitgliederversammlung

            b)     Der Vorstand


§7       Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

       2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

      3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher im Amtlichen Bekanntmachungsorgan der                            Gemeinde Wölfersheim zu erfolgen.

      4. Die Tagesordnung soll enthalten:

            a)      den Bericht des Vorstandes

            b)     die Entlastung des Vorstandes

            c)      die Neuwahl des Vorstandes

            d)     die Wahl von zwei Kassenprüfern

            e)     Anträge

            f)       Verschiedenes

      5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung

      6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer             zu unterzeichnen ist.

      7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder                                  erforderlich

      8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des             Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

      9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag            von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.


§8       Der Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus          

            a)      dem/der Leiter/in des Bereichs allgemeine Geschäfte

            b)     den beiden (gleichberechtigten) Leiter/Leiterinnen des Bereiches „Fußball“  

            c)      dem/der Leiter/in des Bereichs Finanzen

            d)     dem/der Leiter/in des Bereichs Damen Gymnastik

            e)     dem/der Leiter/in des Bereichs Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit

 

      2. Der Vorstand beruft für die einzelnen Aufgabengebiete weitere Personen als Funktionsträger. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstandes

       3. Vorstand im Sinne des §26 des BGB ist:

           a)      dem/der Leiter/in des Bereichs allgemeine Geschäfte

            b)     die beiden (gleichberechtigten) Leiter/Leiterinnen des Bereiches „Fußball“  

            c)      dem/der Leiter/in des Bereichs Finanzen

            d)     dem/der Leiter/in des Bereichs Damen Gymnastik

            e)     dem/der Leiter/in des Bereichs Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit

            f)       der Sprecher des Vorstandes ist der/die Leiter/in des Bereichs allgemeine Geschäfte. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten                        den Verein gemeinsam.

       4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl                   im Amt.

      5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.

 

§9       Beiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

  1.  Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2.  Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3.  Die unter 1. Und 2. Aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
  4.  Verfehlungen von Mitgliedern als Spieler, Zuschauer, Schiedsrichter usw. sowie Clubschädigendes Verhalten werden unter analoger Anwendung der Strafordnung des Hessischen Fußballverbandes bestraft.
  5.  Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Bestrafungen von Spielern aus dem Spielgeschehen können auch vom Spielausschuss vorgenommen werden.

 

§10     Ordnungen und Strafen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3. Die unter 1. Und 2. Aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
  4. Verfehlungen von Mitgliedern als Spieler, Zuschauer, Schiedsrichter usw. sowie Clubschädigendes Verhalten werden unter analoger Anwendung der Strafordnung des Hessischen Fußballverbandes bestraft.
  5. Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Bestrafungen von Spielern aus dem Spielgeschehen können auch vom Spielausschuss vorgenommen werden.

 

§11     Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Nachbarschaftshilfe Wohnbach und Umgebung e.V., Bergheimer Straße 7, 61200 Wölfersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§12     Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 15.03.2019 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

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